§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeitrag
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
§ 12 Vorstand
§ 13 Vertretungsberechtigung
§ 14 Zuständigkeiten Vorstand/Geschäftsführender
§ 15 Beirat
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der in das Vereinsregister eingetragene Verein führt den Namen „Kölner Filmhaus e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Schaffung, Förderung und Führung eines filmischen Kunst- und Kulturzentrums in Köln. Der Vereinszweck wird durch das Errichten und Betreiben eines Filmhauses in Köln erreicht. Hierdurch soll die Filmkunst/-Kultur unterstützt und gefördert werden. Die Einrichtung dieses filmischen Kulturorts soll neben der Förderung des unabhängigen Filmnachwuchses ferner eine kulturelle Begegnungsstätte für die breite Bevölkerung sein. Hierbei wird ein vielfältiges, kulturelles Angebot im Filmbereich für die Öffentlichkeit geboten, wobei gleichfalls bereits vorhandene filmkulturelle Interessen/-Kenntnisse von Filmschaffenden gefördert werden.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durcha) ein umfassendes Angebot von Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen in der Aus- und Weiterbildungsabteilung des Vereins;b) die Vorführung von Filmen unabhängiger Filmemacher/innen und des filmischen Nachwuchses sowie filmkulturellen Angeboten in der Kinoabteilung des Hauses;c) den Verleih von technischem Equipment an den filmischen Nachwuchs im Technikbereich;d) die Einrichtung eines Produktionsarbeitskreises zur Förderung des filmischen Nachwuchses und der unabhängigen Filmkultur;e) die Veranstaltung des Filmfestivals „short cuts cologne“ zur Unterstützung junger Filmemacher/innen und der unabhängigen Filmkultur.
(3) Der Verein vertritt die Interessen Kölner Filmemacher/innen, fördert ihre Zusammenarbeit, schafft die Grundlage für Film- und Medienaktivitäten und führt entsprechende Projekte durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein wird niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Köln, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, die der Filmförderung dienen, zu verwenden hat.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich den in der Satzung festgeschriebenen Zielen des Vereins verpflichten und diese aktiv oder passiv fördern.
(3) Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Vereinigungen und Interessengemeinschaften auch ohne Rechtsfähigkeit sein. Fördernde Mitglieder leisten dem Verein regelmäßige oder unregelmäßige Beiträge durch Geldleistungen oder Know-how.
(4) Ehrenmitglied kann werden, wer sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat oder den Verein in besonderer Weise gefördert hat. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur einer natürlichen Person verliehen werden.
(5) Alle Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, haben beim Vereinsvorstand den Namen desjenigen zu hinterlegen, der das Stimmrecht für sie wahrnimmt sowie berechtigt ist, verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegen zunehmen. Sind aufgrund der Gesellschaftsform einer juristischen Person mehrere Vertreter gesetzlich vorgesehen, so muss eine Person zur Vertretung der anderen vertretungsberechtigten Person benannt werden. Diese Person braucht selbst nicht Mitglied zu sein. Personenänderungen sind dem Vorstand umgehend anzuzeigen.
(6) Der Vorstand entscheidet über die Neuaufnahme von Mitgliedern.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt oder Ausschluss, im Falle von juristischen Personen ferner mit deren Auflösung oder dem Verlust ihrer Rechtsfähigkeit, bei Interessengruppierungen zudem mit deren Auflösung.
(2) Der Austritt kann nach dem ersten Jahr der Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals erklärt werden. Die Austrittserklärung wird wirksam, wenn sie dem Vorstand fristgerecht schriftlich zugeht.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden. Zum Ausschluss muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats mittels eines eingeschriebenen Briefes Einspruch erheben. Im Falle eines Einspruchs entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Bei einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen dem Verein und einem Mitglied, das nicht zugleich Mitglied des Vorstands ist, ruht die Mitgliedschaft ab dem Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Damit ruhen für das Mitglied alle satzungsgemäßen Rechte und Pflichten. Beiträge werden nicht erhoben, können jedoch auf freiwilliger Basis als Vereinsförderung geleistet werden. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Mitgliedschaft im Produktionsarbeitskreis (Pak). Wenn der Arbeitnehmer Beiträge entrichtet, bleiben alle Rechte und Pflichten im Rahmen der Pak-Mitgliedschaft erhalten.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In Ausnahmefällen kann der Beitrag durch Vorstandsbeschluss ermäßigt werden.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag im Lastschriftverfahren zu begleichen und dem Verein die dazu erforderliche Einzugsermächtigung zu erteilen. Ausnahmen von dieser Zahlungsweise sind nicht zulässig.
(3) Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
(4) Das Erlöschen der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung bereits fällig gewordener Beiträge nicht auf.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 20 % oder mindestens 25 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
(2) Die Einberufung hat unter Einhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Über die Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte kann zu Beginn einer jeden Versammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden. Die Einberufung kann schriftlich, per E-Mail oder durch öffentliche Bekanntgabe in mind. zwei lokalen Tageszeitungen, ergänzt durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins, erfolgen. Bei schriftlicher Einladung ist die Absendung an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds ausreichend, bei Einladung per Mail ist die letzte dem Verein bekannte E-Mailadresse des Mitglieds ausreichend.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und für folgende Angelegenheiten zuständig:Entgegennahmedes Jahresberichts des Vorstands;Entlastung des Vorstands;Wahl der wählbaren Mitglieder des Vorstands;Wahl der Kassenprüfer;Wahl von Ehrenmitgliedern;Entscheidungen über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitglieds;Höhe des Mitgliedsbeitrags;Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
(1) Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand einen Versammlungsleiter.
(2) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(3) Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienener Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
(5) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die seit mindestens sechs Monaten Mitglied sind.
(6) Die Mitgliederversammlung kann Gäste (Nichtmitglieder) zulassen.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Orts und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:dem/der 1. Vorsitzenden;dem/der 2. Vorsitzenden;dem/der 1. Beisitzer/in;dem/der 2. Beisitzer/in;und dem/der Geschäftsführer/in als geborenes Mitglied.Soweit im folgenden Satzungstext allein die männliche Form verwendet wird, ist jeweils auch die weibliche Form gemeint.
(2) Die jeweils zweijährige Amtsperiode der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt am 01.06. eines Jahres und endet am 31.05. des übernächsten Jahres.Die Amtszeiten des aktuell zu wählenden 1. Vorsitzenden und des aktuell zu wählenden 1. Beisitzers enden am 31.05.2009. Die Amtszeiten des aktuell zu wählenden 2. Vorsitzenden und des aktuell zu wählenden 2. Beisitzers enden am 31.05.2008.Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, rückt das nächste Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit nach und scheidet sogleich aus seinem ursprünglichen Amt aus, wodurch sich seine Amtszeit insgesamt verlängern oder verkürzen kann. Der 2. Beisitzer wird für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds von den übrigen Vorstandsmitgliedern kooptiert.Die Rangfolge im Vorstand stellt sich wie folgt dar:1.) erster Vorsitzender,2.) zweiter Vorsitzender,3.) erster Beisitzer,4.) zweiter Beisitzer.Sofern die Mitgliederversammlung nicht zeitgerecht wählt, bleibt der bisherige Vorstand im Amt, die Amtszeit der später gewählten Mitglieder verkürzt sich entsprechend.
(3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Personen gewählt werden, die dem Verein seit mindestens zwölf Monaten angehören.
(4) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestimmt und abberufen. Der Geschäftsführer als geborenes Vorstandsmitglied ist Vereinsmitglied.
(5) Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
(6) Die Funktion als Geschäftsführer erlischt mit Abberufung oder Rücktritt aus dem Vorstand.
§ 13 Vertretungsberechtigung
Vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem Geschäftsführer und der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Geschäftsführer.
§ 14 Zuständigkeiten Vorstand/Geschäftsführender
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(2) Der Vorstand führt nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne der Gemeinnützigkeit. Er bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vorstand kann alle seine Zuständigkeiten an den Geschäftsführer übertragen. Welche Zuständigkeiten im Einzelnen an den Geschäftsführer übertragen werden, bleibt einer Regelung im Einzelfall vorbehalten.
§ 15 Beirat
(1) Der Verein kann einen Beirat berufen. Über seine personelle Besetzung entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
(2) Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vereins.
(3) Die Aufgaben des Beirats bestehen in beratender Mitwirkung bei der Feststellung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins oder bei der Durchführung einzelner Tätigkeitsbereiche.
(4) Der Beirat tritt bei Bedarf zusammen, mindestens einmal im Jahr. Beirats-Sitzungen finden auf Veranlassung des Vorstandes, der Geschäftsleitung oder auf Antrag von mindestens zwei Beiratsmitgliedern statt.
(5) Vorstandsmitglieder haben das Recht, an den Beiratssitzungen teilzunehmen.

